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04. Dezember 2025 | News

Rückwirkende Einkäufe nun auch in der 3. Säule möglich

Der Bundesrat hat die Änderungen der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung von Beiträgen an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) gutgeheissen. Nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a werden somit möglich. Sie können im Steuerjahr 2026 erstmals rückwirkend für das Jahr 2025 einzahlen - sofern 2025 der Maximalbetrag von CHF 7'258 (oder 20 % des Jahreseinkommens ohne Anschluss an die 2. Säule) nicht komplett einbezahlt wurde.

Um zusätzlich zum ordentlichen Beitrag auch den Einkauf (sogenannter "kleiner Beitrag") in die Säule 3a geltend machen zu können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

Wer einen Einkauf tätigen will, muss zum ordentlichen Beitrag berechtigt sein - das heisst, es muss ein AHV-pflichtiges Einkommen vorliegen (sowohl im Jahr des Einkaufs, als auch für das Jahr, für welches nachträgliche Beiträge einbezahlt werden).
Nur wer den ordentlichen Jahresbetrag im betreffenden Jahr vollständig einzahlt, ist berechtigt, einen Einkauf für ein vorheriges Jahr zu tätigen.

Beispiel für rückwirkende Einkäufe mit Anschluss an die 2

Beispiel für rückwirkende Einkäufe ohne Anschluss an die 2
 

Ohne Pensionskassenanschluss (2. Säule) können theoretisch grössere Lücken anfallen, als mit 2. Säule. Für Einkäufe ist aber auch hier der Grenzbetrag mit 2. Säule (2025/2026: CHF 7'258) massgebend. Dieser kann auch bei einer höheren Lücke nicht überschritten werden. Folglich kann es sein, dass nicht die ganze Lücke aus der Säule 3a geschlossen werden kann.

Sowohl der ordentliche Betrag als auch der rückwirkende Einkauf sind 100 % vom steuerbaren Einkommen abzugsberechtigt. Rückwirkende Einkäufe sind maximal zehn Jahre möglich. Wer also für das Jahr 2025 eine Lücke haben wird, hat maximal bis ins Steuerjahr 2035 Zeit, diese mittels rückwirkendem Einkauf zu schliessen.

An dieser Stelle möchten wir Sie darauf hinweisen, dass beim Bezug von Vorsorgegeldern Steuern anfallen.
Um die Steuerprogression tief zu halten, sollten diese Vorsorgegelder gestaffelt und über mehrere Jahre verteilt bezogen werden. Wir empfehlen Ihnen deshalb, ab einem Betrag von CHF 50'000 - CHF 60'000 ein neues 3a-Konto zu eröffnen.

Wenden Sie sich mit Fragen gerne an Ihre Mandatsleiterin oder Ihren Mandatsleiter. Wir geben gerne Auskunft.

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