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04. Dezember 2025 | News

Steuerwerte ab 2025

Im Oktober 2025 wurden durch das Kantonale Steueramt für ein Grossteil der Aargauer Liegenschaften die neuen Steuerwerte ab 2025 verschickt. Im Dezember 2025 folgt der Versand der restlichen Neuschätzungen.

Die steuerliche Bewertung von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken erfolgt zukünftig gemäss der eidgenössischen "Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes" aus dem Jahr 2018 . Um den administrativen Aufwand in Grenzen zu halten, wurden in einem ersten Schritt die bisherigen, landwirtschaftlichen Steuerwerte pauschal um 30 % erhöht. Der Eigenmietwert bleibt dabei unverändert. Bei einer allfälligen Einsprache gegen diese pauschale Erhöhung der Steuerwerte oder bei Vorliegen eines Einzelschätzungsgrundes wird die komplette Liegenschaft neu bewertet (inkl. Eigenmietwert).

Einschätzung AGRO Treuhand Aargau AG

Wir haben in den vergangenen Wochen viele Steuerwertschätzungen geprüft und mit bereits vorhandenen Ertragswertschätzungen verglichen. Zudem stehen wir im engen Austausch mit anderen landwirtschaftlichen Treuhandbüros und dem kantonalen Steueramt. Wir teilen die Einschätzung, dass möglicherweise einzelne Positionen (z.B. Solaranlagen) innerhalb der Schätzung zu hoch, in der Regel die Liegenschaften als Ganzes betrachtet jedoch auch nach der pauschalen Erhöhung von 30 % noch immer sehr moderat bewertet sind.

Auswirkungen auf die Prämienverbilligung

Die höheren Steuerwerte ab 2025 wirken sich direkt auf das steuerbare Vermögen aus. Bei den Krankenkassen-Prämienverbilligungen wird 20 % des Vermögens an das berücksichtigte Einkommen angerechnet. Eine Erhöhung des Steuerwertes kann also dazu führen, dass der Anspruch auf Prämienverbilligung verloren geht und diese mit Vorliegen der Steuerveranlagung 2025 zurückgefordert wird. Bitte beachten Sie, dass ein Vermögenszuwachs von mindestens Fr. 20'000.- der SVA Aargau mittels Änderungsantrag gemeldet werden muss.
Änderungsantrag Prämienverbilligung | SVA Aargau

Macht eine Einsprache Sinn?

Ob eine Einsprache gegen die neuen Steuerwerte sinnvoll ist, muss individuell geprüft werden.
Die Konsequenzen einer Einsprache sind wie folgt:

  • Eine Einsprache kann, einmal eingereicht, nicht mehr zurückgezogen werden
  • Es wird in jedem Fall eine komplette Neuschätzung vorgenommen, es werden keine einzelnen Gebäude neu geschätzt.
  • Zusätzlich zum Steuerwert wird auch der Eigenmietwert neu geschätzt.
  • Es wird hierbei von einer Erhöhung von ca. 25 - 30 % ausgegangen, je nach Ausbaustandard der Betriebsleiterwohnung. Diese Erhöhung wirkt sich direkt auf das steuerbare Einkommen aus.
  • Betriebe, unterhalb der Gewerbegrenze (weniger als 1 SAK), sowie Zweitwohnungen, werden nach einer Einsprache zum Verkehrswert (nicht mehr landwirtschaftlich) bewertet.


Wir bitten Sie, uns Ihre neuen Steuerwerte spätestens mit den Steuererklärungsunterlagen 2025 zuzustellen. Gerne dürfen Sie dies schon vorab tun.

Informationen vom Kantonalen Steueramt

Informationen BVA

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